Aktuelle Neuerungen zu den ELStAM
Ab Mitte 2025 und ab 2026 starten wichtige ELStAM-Neuerungen. Die Daten werden nun auch genutzt, um die Kinderzahl für die Beitragssätze in der Pflegeversicherung zu ermitteln, und zur Berücksichtigung der Beiträge von Privatversicherten. Die Finanzverwaltung hat darüber hinaus das sogenannte ELStAM-Schreiben mit Wirkung ab 2025 überarbeitet und einige Änderungen vorgenommen.
Der neue Erlass der Finanzverwaltung beschreibt die Grundlagen des ELStAM-Verfahrens. Dabei ersetzt das BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2024 (IV C 5 - S 2363/19/10007 :004) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 das Vorgängerschreiben vom 8. November 2018 (BStBl I Seite 1137). Das Schreiben zur Einbeziehung beschränkt Steuerpflichtiger in das ELStAM-Verfahren vom 7. November 2019 (BStBl I Seite 1087) wurde in den neuen Erlass integriert.
Aus Arbeitgebersicht ist auf die folgenden Punkte und Neuerungen besonders hinzuweisen.


Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
Ab 2026 startet der Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern. Ein umfangreiches Anwendungsschreiben nimmt zum Ablauf und zu den Auswirkungen im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens Stellung.
Ab dem 1. Januar 2026 wird das bisherige Papierbescheinigungsverfahren für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren ersetzt. Der Erlass der Finanzverwaltung regelt die Einzelheiten zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens. Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung werden zukünftig elektronisch von den Versicherungsunternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Das BZSt stellt diese Daten den Arbeitgebern im Rahmen des ELStAM-Verfahrens zur Verfügung. Damit entfällt die Notwendigkeit für Arbeitnehmer, Papierbescheinigungen über ihre Versicherungsbeiträge vorzulegen.
Die rechtlichen Grundlagen für den Datenaustausch wurden bereits vor Jahren beschlossen. Ursprünglich war der Start für den 1. Januar 2024 vorgesehen, wurde jedoch aufgrund technischer Probleme auf den 1. Januar 2026 verschoben (§ 52 Absatz 36 Satz 3 und 4 EStG). Auf folgende Punkte ist bereits heute hinzuweisen:

Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
Die Pfändungsfreigrenzen ändern sich zum 1. Juli 2025. Diese sind unterschiedlich hoch – je nach Arbeitslohn und Anzahl der Personen, für die Unterhaltspflicht besteht und Unterhalt geleistet wird.
Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (hiermit ist das jeweilige Nettoeinkommen des Schuldners oder der Schuldnerin gemeint), die vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 gelten, wurden am 11. April 2025 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (BGBl. I Nr. 160). Der unpfändbare Grundbetrag beträgt ab dem 1. Juli 2025 monatlich 1.559,99 Euro (bisher 1.491,75 Euro).
Unterhaltspflichten werden berücksichtigt, das heißt, je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen erhöht sich der Pfändungsfreibetrag. Das unpfändbare Einkommen dient zur Sicherung des Existenzminimums und zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners oder der Schuldnerin.
Es bestehen verschiedene Pfändungsschutzregeln
Bestimmte Einkommensbestandteile sind der Pfändung nicht oder nur bedingt unterworfen (§§ 850a, 850b ZPO). Dazu zählen etwa Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder sowie unterschiedliche Formen von Renten und Unterstützungsleistungen.
Weitere Pfändungsschutzregelungen sind in den Büchern des Sozialgesetzbuches geregelt. Eine weitere Pfändungsschutzmöglichkeit stellen Pfändungsschutzkonten (P-Konten) dar.
Pfändungsfreigrenzen gelten nicht bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Im Fall der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen gelten ebenfalls Sonderregelungen. Hier gelten die veröffentlichten Pfändungsfreigrenzen nicht. Im Fall der Zwangsvollstreckung verbleibt dem Schuldner bzw. der Schuldnerin unter Umständen ein deutlich niedrigerer Betrag (§ 850d ZPO).
Wie ist die Lohnpfändungstabelle zu lesen?
Die Lohnpfändungstabelle gibt eine Übersicht, welche Einkommensbeträge im Falle einer Einkommenspfändung entsprechend § 850c ZPO pfändbar sind.
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für X Personen:
Nettolohn monatlich in Euro: 3.120,00 - 3.129,99
0: 1.095,50
1: 489,89
2: 261,49
3: 98,31
4: 0,33
5: 0,00
Bei einem monatlichen Nettolohn in Höhe von 3.125,00 Euro und zwei unterhaltspflichtigen Personen sind 261,49 Euro pfändbar.
News 04.07.2025 Pfändungstabelle Haufe online Redaktion