Mindestlohn und Jugendschutz 2026 für Schülerjobs

Schüler und Praktikanten

In den Ferien arbeiten - was muss beachtet werden

Bei der Beschäftigung von Schülern und Praktikanten im Jahr 2026 müssen Arbeitgeber gesetzliche Neuerungen beim Mindestlohn (13,90 Euro brutto/Stunde) und der Minijob-Grenze (603 Euro/Monat) beachten. Zudem greifen je nach Alter, Schulstatus und Praktikumsart die strengen Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

💰 Vergütung und Mindestlohn 2026

Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro. Für die Praxis gilt folgende Staffelung:

  • Reguläre Schüler/Ferienjobs (unter 18 Jahre): Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
  • Pflichtpraktika: Unabhängig von der Dauer (Schule oder Studium) besteht kein Mindestlohnanspruch.
  • Freiwillige Praktika:
    • Bis zu einer Dauer von 3 Monaten besteht kein Anspruch auf Mindestlohn (sofern es der Berufsorientierung dient).
    • Ab dem ersten Tag des 4. Monats (oder bei von vornherein länger vereinbarten Praktika) muss der Mindestlohn von 13,90 Euro für die gesamte Dauer rückwirkend gezahlt werden.
    • Ausnahme: Praktikanten unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss sind auch hier vom Mindestlohn befreit.

🛡️ Arbeitszeit & Jugendschutz (JArbSchG)

Für alle Beschäftigten unter 18 Jahren gelten die Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Die Vorgaben richten sich exakt nach dem Alter: 

Altersgruppe, Erlaubte Arbeitszeit, Einschränkungen / Bedingungen

Kinder unter 13 Jahren

Absolutes Beschäftigungsverbot - Keine Ausnahmen im gewerblichen Bereich.

Schüler 13 bis 14 Jahre

Max. 2 Stunden täglich

Nur leichte, für Kinder geeignete Jobs (z.B. Zeitungsaustragen) mit Einwilligung der Eltern. Nur zwischen 8:00 und 18:00 Uhr, nicht während des Unterrichts.

Schülerpraktika (14-15 Jahre)

Max. 7 Stunden täglich / 35 Stunden wöchentlich

Gilt für offizielle, von der Schule veranstaltete Betriebspraktika im Rahmen der Vollzeitschulpflicht.

Jugendliche 15 bis 17 Jahre

Max. 8 Stunden täglich / 40 Stunden wöchentlich

Reine 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Arbeitszeit nur im Rahmen von 06:00 bis 20:00 Uhr (Ausnahmen in Gastro/Schichtbetrieb).

Wichtige Pausenregelungen für Jugendliche (unter 18):

  • Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden: Mindestens 30 Minuten Pause.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: Mindestens 60 Minuten Pause.
  • Länger als 4,5 Stunden am Stück darf nicht ohne Pause gearbeitet werden.

🏥 Sozialversicherung und Steuern

Unternehmen können Schüler und Praktikanten über verschiedene Wege abrechnen:

  • Der Minijob (Geringfügige Beschäftigung): Durch die Mindestlohnerhöhung steigt die Verdienstgrenze 2026 auf 603 Euro im Monat. Der Arbeitgeber zahlt hierbei pauschale Abgaben zur Sozialversicherung.
  • Die kurzfristige Beschäftigung (Ferienjob): Arbeitet der Schüler maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr, ist die Beschäftigung komplett sozialversicherungsfrei. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.

📋 To-Do-Liste für Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn

  1. Gefährdungsbeurteilung: Vor Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitsplatz auf spezifische Gefahren für Jugendliche geprüft werden. Gefährliche Arbeiten (z.B. starker Lärm, Hitze, gefährliche Stoffe) sind verboten.
  2. Unterweisung: Jugendliche müssen vor dem ersten Arbeitstag nachweislich über Unfall- und Gesundheitsgefahren aufgeklärt werden.
  3. Vertragliches: Auch für kurze Praktika oder Ferienjobs sollte ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, der Arbeitszeit, Aufgaben und eventuelle Vergütung regelt. Bei schulischen Pflichtpraktika ist die Vereinbarung der Schule beizufügen

Neues bei Minijobs 2026

Gesetzlicher Mindestlohn - Der Mindestlohn wurde für die Jahre 2026 und 2027 festgelegt.

01.01.2026 und 01.01.2027

13,90 Euro je Arbeitsstunde 

14,60 Euro je Arbeitsstunde ab 2027

Grundsatz: Der Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten im arbeitsrechtlichen Sinne.

Ausnahmen

Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, Ehrenamtlich Tätige, Langzeitarbeitslose (in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung), Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium, Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung bei Berufs- oder Studienwahl

Auswirkungen auf Minijobs

• Kopplung der Minijobgrenze an allgemeinen Mindestlohn 

• Dynamische Ausgestaltung der Höchstgrenze infolge Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns 

• Orientierung an Wochenarbeitszeit von zehn Stunden (circa 43 Stunden/Monat)

Mindestlohn: 13,90 € x 130 ./. 3 = 603,00 € = Geringfügigkeitsgrenze (auf volle Euro aufrunden)

Versicherungsrechtliche Beurteilung von Minijobs: 

Beginn der Beschäftigung, dauerhafte Änderung der Verhältnisse, Änderung der Geringfügigkeitsgrenze

 

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