Neues bei Minijobs 2026
Gesetzlicher Mindestlohn - Der Mindestlohn wurde für die Jahre 2026 und 2027 festgelegt.
01.01.2026 und 01.01.2027
13,90 Euro je Arbeitsstunde
14,60 Euro je Arbeitsstunde ab 2027
Grundsatz: Der Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten im arbeitsrechtlichen Sinne.
Ausnahmen
Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, Ehrenamtlich Tätige, Langzeitarbeitslose (in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung), Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium, Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung bei Berufs- oder Studienwahl
Auswirkungen auf Minijobs
• Kopplung der Minijobgrenze an allgemeinen Mindestlohn
• Dynamische Ausgestaltung der Höchstgrenze infolge Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns
• Orientierung an Wochenarbeitszeit von zehn Stunden (circa 43 Stunden/Monat)
Mindestlohn: 13,90 € x 130 ./. 3 = 603,00 € = Geringfügigkeitsgrenze (auf volle Euro aufrunden)
Versicherungsrechtliche Beurteilung von Minijobs:
Beginn der Beschäftigung, dauerhafte Änderung der Verhältnisse, Änderung der Geringfügigkeitsgrenze
Regelmäßiges Entgelt
Jahresarbeitsentgelt
• Zu beanspruchendes regelmäßiges Arbeitsentgelt
• Bezogen auf ein Zeitjahr
• Einmalzahlungen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zufließen
• Schwankende Monatsbezüge:
• Einzelne Monate mit Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze unerheblich, wenn Jahresentgeltgrenze 7.236 Euro eingehalten wird
• Gilt nicht bei erheblichen Schwankungen
Unvorhersehbares Überschreiten
Ein Minijob kann trotz unvorhergesehenen Überschreitens vorliegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze
• innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres (rückwärts laufend)
• in nicht mehr als zwei Kalendermonaten (Entgelt-abrechnungszeiträume)
• um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügig-keitsgrenze überschritten wird.
Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze in einzelnen Kalendermonaten sind generell unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze von 7.236 Euro (2026) im Jahreszeitraum nicht überschritten wird.
Maximaler Jahresverdienst: 14-Faches der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2026: 8.442 Euro)
Bis zu gewissen Grenzen sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN) steuer- und sozialabgabenfrei.
Ganz wichtig: Auch die Berechnung der SFN-Zuschläge müssen Sie sorgfältig überprüfen und dokumentieren.
Achtung: Das ist von großer Bedeutung, um mögliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Sie sollten auch stets auf dem neuesten Stand der Gesetzgebung und Bestimmungen bleiben – rechtzeitige Schulung und Weiterbildung ist unerlässlich.
Checkliste: Darauf sollten Sie achten
So berechnen Sie SFN-Zuschläge richtig
Berechnung der Zuschläge
Sie müssen sicherstellen, dass die Berechnung der Zuschläge korrekt und gemäß den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Dies erfordert die Berücksichtigung des Grundlohns, der Arbeitszeit und der geltenden Zuschlagssätze.
Dokumentation
Unternehmen sollten den Überblick behalten über die berechneten Zuschläge, um mögliche Prüfungen durch die Finanzbehörden zu erleichtern. Auch eine sorgfältige Dokumentation ist wichtig.
Sozialversicher- ungspflicht
Die sozialversicherungs-rechtlichen Bestimmungen müssen bei der Berechnung und Meldung der SFN-Zuschläge eingehalten werden. Ein Fehler in diesem Bereich kann zu zusätzlichen Kosten führen.
Zusammengesetzte Zuschläge
Wenn ein Arbeitnehmer an Sonntagen oder Feiertagen bis 4:00 Uhr morgens arbeitet, können die Zuschlagsätze für Nachtarbeit zusätzlich zu den Sonntags- oder Feiertagszuschlägen steuerfrei gezahlt werden. Diese Kombinationen sollten Sie daher ganz genau prüfen.
Das sollten Sie über Feiertagszuschläge wissen
Der Föderalismus bringt es mit sich: Die Regelungen für gesetzliche Feiertage variieren je nach Bundesland. Diese Feiertage sind bundeseinheitlich gesetzlich geschützt:
- Neujahr
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Tag der Deutschen Einheit
- erster Weihnachtsfeiertag
- Ostersonntag
- Pfingstsonntag
Achtung: Der Ort der Arbeitsstätte bestimmt, ob ein bestimmter Tag als gesetzlicher Feiertag gilt, unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers.
Diese Angaben sind für Ihre SFN-Zuschläge nötig
In der Praxis verwenden viele Unternehmen Softwarelösungen, um die Berechnung der SFN-Zuschläge zu automatisieren. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:
- Stundenlohn des Arbeitnehmers
- Wöchentliche Arbeitszeit
- Einstellungen zur Bildung des Basislohns
Achtung: Fehlende Einstellungen zur Bildung des Basislohns können dazu führen, dass die verwendeten Lohnarten für SFN-Zuschläge voll steuer- und sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden.
Tipp: Bei einigen Anbietern sind die Standard-Lohnarten voreingestellt, wie beispielsweise:
- Nachtzuschlag, 25% und 40% frei
- Sonntagszuschlag, 50% frei
- Feiertagszuschlag, 125% frei
Zur Erinnerung: Das gilt steuerlich
Die steuerlichen Auswirkungen der SFN-Zuschläge hängen vom Grundstundenlohn der Arbeitnehmer ab. Das gilt für die verschiedenen Stundenlohnsätze:
Stundensatz Auswirkung
Grundstundenlohn bis 25,00 Euro SFN-Zuschläge sind steuerfrei und sozialversicherungsfrei.
Grundstundenlohn von 25,01 bis 50,00 Euro SFN-Zuschläge sind steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig.
Grundstundenlohn ab 50,01 Euro SFN-Zuschläge sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Übersicht: Das gilt für die verschiedenen Zuschläge:
Art des Zuschlags Sonn- und Feiertagsarbeit
Zeitrahmen Sonntagsarbeit umfasst den gesamten Sonntag, von 0:00 bis 24:00 Uhr, einschließlich der Zeit bis 4:00 Uhr am darauffolgenden Montag, wenn die Arbeit vor Mitternacht beginnt.
Höchstsatz Der maximale steuerfreie Zuschlagsatz für Sonntagsarbeit beträgt 50%. Dieser Satz erhöht sich jedoch, wenn der Sonntag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.
Kombination mit Nachtarbeit Ähnlich wie bei Sonntagsarbeit gelten für die Zeit bis 4:00 Uhr am darauffolgenden Tag auch die Feiertagszuschläge, wenn die Arbeit vor Mitternacht begonnen hat.
Art des Zuschlags Feiertagsarbeit
Zeitrahmen Die steuerfreien Zuschläge gelten an gesetzlichen Feiertagen und in bestimmten Sonderfällen, wie am 31. Dezember ab 14:00 Uhr. Für den 24. Dezember, 25. und 26. Dezember sowie den 1. Mai gelten spezielle Regelungen mit höheren Zuschlagssätzen.
Kombination mit Nachtarbeit Ähnlich wie bei Sonntagsarbeit gelten für die Zeit bis 4:00 Uhr am darauffolgenden Tag auch die Feiertagszuschläge, wenn die Arbeit vor Mitternacht begonnen hat.
Art des Zuschlags Nachtarbeit
Zeitrahmen Nachtarbeit bezieht sich auf die Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr. Wenn die Arbeit vor Mitternacht beginnt, erhöht sich der steuerfreie Zuschlagssatz auf 40% für die Zeit von 0:00 bis 4:00 Uhr.
Kombination mit Nachtarbeit Wenn Nachtarbeit mit Sonn- oder Feiertagsarbeit kombiniert wird, können die Zuschlagssätze addiert werden.
So ermitteln Sie die steuerlichen Beträge korrekt
Damit es später bei einer Lohnsteueraußenprüfung oder Lohnsteuernachschau keinen Ärger mit dem Betriebsprüfer gibt, müssen Sie darauf achten, den Grundlohn und die Zuschläge genau zu berechnen. Nur so können Sie die richtigen steuerlichen Beträge hierfür ermitteln.
Übersicht: Diese Zeitfenster und Sätze gelten
Art der Arbeit Sonntagsarbeit
Zeitraum / Steuerfreier Zuschlagsatz 0:00 bis 24:00 Uhr am Sonntag 50 %
Zeitraum / Steuerfreier Zuschlagsatz 0:00 bis 4:00 Uhr (am folgenden Montag, wenn die Arbeit vor Mitternacht beginnt) 50 %
Art der Arbeit Feiertagsarbeit
Zeitraum / Steuerfreier Zuschlagsatz Am 31. Dezember ab 14:00 Uhr und ganztags an gesetzlichen Feiertagen. 125 %
Zeitraum / Steuerfreier Zuschlagsatz Am 24. Dezember ab 14:00 Uhr, ganztags am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai. 150 %

Überstunden ab 2026 steuerfrei und Zuschlagspflicht bei Teilzeitkräften
Geplant ist die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen ab 2026, wobei der Grundlohn für Überstunden weiterhin steuer- und abgabenpflichtig bleibt. Die Zuschläge sollen auf maximal 25 % des Grundlohns je Stunde begrenzt sein und die Steuerfreiheit ist nicht pauschal für alle Überstunden gedacht.
Geplante Regelung für Überstundenzuschläge ab 2026
• Steuerfreier Anteil: Nur die Überstundenzuschläge sind ab 2026 steuerfrei.
• Begrenzung: Der steuerfreie Zuschlag ist auf maximal 25 % des Grundlohns pro Stunde begrenzt.
• Grundlohn: Der Grundlohn für die Überstunden bleibt steuer- und abgabenpflichtig.
• Bedingungen: Die Überstunden müssen über die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit (mindestens 34 Stunden) hinausgehen. Ohne Tarifvertrag gilt eine Arbeitszeit von mindestens 40 Stunden.
Wichtige Hinweise
• Gesetzesentwurf: Der genaue Wortlaut und das Inkrafttreten der Regelungen müssen noch im parlamentarischen Verfahren entschieden werden. Es besteht noch Unsicherheit über die genauen Details und den Zeitpunkt.
• Bisherige Regelung: Die Regelung, die bis 2025 galt (steuerfreie Überstundenzuschläge bis 120€ für 10 Stunden im Monat), wird nach derzeitigem Stand nicht fortgeführt.
Gemäß BAG-Urteil vom 05.12.2024 (Az. 8 AZR 370/20) sind ab der ersten Überstunde Zuschläge zu zahlen. Das Gericht urteilte dabei gegen die gängige Praxis, die vorsah, dass Zuschläge bei Teilzeit erst dann in Frage kommen, wenn die Arbeitsdauer die einer Vollzeitkraft übersteigt.
Aktuelle Neuerungen zu den ELStAM
Ab Mitte 2025 und ab 2026 starten wichtige ELStAM-Neuerungen. Die Daten werden nun auch genutzt, um die Kinderzahl für die Beitragssätze in der Pflegeversicherung zu ermitteln, und zur Berücksichtigung der Beiträge von Privatversicherten. Die Finanzverwaltung hat darüber hinaus das sogenannte ELStAM-Schreiben mit Wirkung ab 2025 überarbeitet und einige Änderungen vorgenommen.
Der neue Erlass der Finanzverwaltung beschreibt die Grundlagen des ELStAM-Verfahrens. Dabei ersetzt das BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2024 (IV C 5 - S 2363/19/10007 :004) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 das Vorgängerschreiben vom 8. November 2018 (BStBl I Seite 1137). Das Schreiben zur Einbeziehung beschränkt Steuerpflichtiger in das ELStAM-Verfahren vom 7. November 2019 (BStBl I Seite 1087) wurde in den neuen Erlass integriert.
Aus Arbeitgebersicht ist auf die folgenden Punkte und Neuerungen besonders hinzuweisen.


Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
Die Pfändungsfreigrenzen ändern sich zum 1. Juli 2025. Diese sind unterschiedlich hoch – je nach Arbeitslohn und Anzahl der Personen, für die Unterhaltspflicht besteht und Unterhalt geleistet wird.
Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (hiermit ist das jeweilige Nettoeinkommen des Schuldners oder der Schuldnerin gemeint), die vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 gelten, wurden am 11. April 2025 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (BGBl. I Nr. 160). Der unpfändbare Grundbetrag beträgt ab dem 1. Juli 2025 monatlich 1.559,99 Euro (bisher 1.491,75 Euro).
Unterhaltspflichten werden berücksichtigt, das heißt, je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen erhöht sich der Pfändungsfreibetrag. Das unpfändbare Einkommen dient zur Sicherung des Existenzminimums und zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners oder der Schuldnerin.
Es bestehen verschiedene Pfändungsschutzregeln
Bestimmte Einkommensbestandteile sind der Pfändung nicht oder nur bedingt unterworfen (§§ 850a, 850b ZPO). Dazu zählen etwa Aufwandsentschädigungen, Gefahrenzulagen, Erziehungsgelder sowie unterschiedliche Formen von Renten und Unterstützungsleistungen.
Weitere Pfändungsschutzregelungen sind in den Büchern des Sozialgesetzbuches geregelt. Eine weitere Pfändungsschutzmöglichkeit stellen Pfändungsschutzkonten (P-Konten) dar.
Pfändungsfreigrenzen gelten nicht bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Im Fall der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen gelten ebenfalls Sonderregelungen. Hier gelten die veröffentlichten Pfändungsfreigrenzen nicht. Im Fall der Zwangsvollstreckung verbleibt dem Schuldner bzw. der Schuldnerin unter Umständen ein deutlich niedrigerer Betrag (§ 850d ZPO).
Wie ist die Lohnpfändungstabelle zu lesen?
Die Lohnpfändungstabelle gibt eine Übersicht, welche Einkommensbeträge im Falle einer Einkommenspfändung entsprechend § 850c ZPO pfändbar sind.
Pfändbarer Betrag bei Unterhaltspflicht für X Personen:
Nettolohn monatlich in Euro: 3.120,00 - 3.129,99
0: 1.095,50
1: 489,89
2: 261,49
3: 98,31
4: 0,33
5: 0,00
Bei einem monatlichen Nettolohn in Höhe von 3.125,00 Euro und zwei unterhaltspflichtigen Personen sind 261,49 Euro pfändbar.
News 04.07.2025 Pfändungstabelle Haufe online Redaktion
