Wichtige Neuerungen bei Steuern, SV-Beiträgen und Freigrenzen

01

Grundfreibertrag steigt auf 12.564 € pro Jahr

02

AN-Pauschbetrag steigt um 200 € auf 1.430 €

03

Kinderfreibetrag steigt auf 10.056 € und Kindergeld auf 267 € pro Monat

04

Bei den Sonn-, Nacht- und Feiertagszuschlägen wird der max. steuerlich begünstigte Stundenlohn-Grundbetrag von 50 € auf 75 € angehoben

05

BBG - Krankenversicherung steigt auf 6.375 € pro Monat bzw. 76.500 € im Jahr

06

BBG - Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt auf 8.850 € pro Monat bzw. 106.200 € im Jahr

07

JAEG - Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt auf 7.012,50 € pro Monat bzw. 84.150 € im Jahr

Auswirkungen auf das Bruttogehalt (Netto-Effekte)

Wie sich die Reformen im Geldbeutel bemerkbar machen, hängt stark von der Höhe des Einkommens ab. Das Zusammenspiel aus höherem steuerlichen Grundfreibetrag und stark steigenden Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) sorgt für eine finanzielle Schere.

Mittlere Einkommen (z.B. 3.500 € bis 4.500 € brutto

Das Ergebnis: Mehr Netto vom Brutto

Da dieses Einkommen unterhalb der BBG liegt, machen sich die Erhöhungen nicht negativ bemerkbar. Durch die steuerliche Entlastung von Grundfreibetrag und AN-Pauschbetrag wird weniger Lohnsteuer abgezogen

Höhere Einkommen (z.B. 7.000 € - 9.000 € brutto

Das Ergebnis: Weniger Netto vom Brutto

Die steuerliche Entlastung wird durch die drastisch steigenden SV-Beiträge komplett aufgefressen. Wer mehr verdient als BBG, zahlt bis zu diesem Betrag den vollen Kassenbeitrag. Das gleiche gilt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier wird ein deutlich höherer Beitrag einbehalten, was zu spürbaren Netto-Einbußen führt.

Pflicht zur elektronischen Entgeltunterlagenführung

31. Dezember 2026

Keine Papier-Ausnahmen mehr - die Übergangsregelung und die erlaubte Ausnahme von der elektronischen Führung von Entgeltunterlagen endet hier

01. Januar 2027

Ab hier müssen alle prüfungsrelevanten Entgeltunterlagen und begleitende Belege (wie Minijob-Befreiungsanträge oder Immatrikulationsbescheinigungen) zwingend GoBD-konform elektronisch geführt und archiviert werden.

Details zur digitalen und GoBD-konformen Archivierung

Die gesetzliche Übergangsfrist läuft am 31. Dezember 2026 unwiderruflich aus. Ab 2027 müssen alle sozialversicherungs- und lohnsteuerrelevanten Belege ausschließlich digital geführt werden. Wichtig: Ein einfaches Einscannen und untergeordnetes Abspeichern auf der Festplatte reicht für eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nicht aus.

Welche Dokumente müssen digital vorliegen?

Betroffen sind alle "begleitenden Entgeltunterlagen" nach § 8 Abs. 2 BVV

  • Immatrikulationsbescheinigungen
  • Befreiungsanträge (z.B. Minijobs)
  • Nachweise zur Versicherungsfreiheit
  • Nachweis zum Aufenthaltsstatus
  • A1-Bescheinigungen
  • Nachweis über die Elterneigenschaft
  • Personalbögen und Arbeitsverträge
  • Zeitwirtschaftsdaten
  • Pfändungs- oder Darlehensunterlagen
  • VWL und BAV Unterlagen
  • Dienstwagen und Fahrradüberlassung

Die technischen GoBD- & BVV-Anforderungen

Um revisionssicher zu sein, verlangen die Finanzbehörden und Prüfdienste die Einhaltung strenger Kriterien

Unveränderbarkeit: Dokumente dürfen nachträglich nicht spurlos manipuliert oder gelöscht werden können. Das System muss jede Änderung in einem Protokoll festhalten.

Eindeutige Zuordnung: Jedes Dokument muss eindeutig und unverwechselbar mit Personalnummer bzw. dem Profil des jeweiligen Mitarbeiters verknüpft sein.

Zugelassene Formate: PDF, JPEG, BMP, PNG, Tiff

Strenge Benennungsregeln: Dateinamen müssen "sprechend" und maschinell auswertbar sein. Obergrenzen von max. 64 Zeichen, keine Leerzeichen, Umlaute oder Sonderzeichen. z.B. Befreiung_RV_Muster_Max_Pers12345.pdf

Ersetzung scannt Papier: Treffen Dokumente in Papierform ein, müssen diese elektronisch erfasst und nach einem festgelegten Prozess dokumentiert abgelegt werden.

 

Lohnbüros und Steuerberater nutzen hierfür in der Praxis spezialisierte Lohn- oder HR-Systeme (wie Agenda oder Datev), die automatisch für eine gesetzeskonforme Archivierung und die digitale Bereitstellung bei Betriebsprüfungen sorgen.

Viele Unternehmen glauben, ausreichend vorbereitet zu sein. Sie auch?

3 Fehler, die teuer werden können. Erkennen Sie sich in einer dieser Aussagen wieder?

"Wir speichern alles als PDF - das reicht."

Eine einfache PDF-Ablage erfüllt die BVV nicht. Verlangt werden strukturierte, unveränderliche und maschinell auswertbare Dokumente.

"Manche Akten führen wir noch in Papierform."

Ab 2027 ist eine Mischform für diesselbe Unterlagengruppe nicht mehr zulässig. Alles digital - oder Sie sind nicht prüfungssicher.

"Das regeln wir im Dezember 2026."

Einführung, Datenmigration, Altakten, Schulung: Realistischer Vorlaufbedarf liegt bei mindestens 3 bis 6 Monaten.

Neues bei Minijobs 2027

Gesetzlicher Mindestlohn - Der Mindestlohn wurde für die Jahre 2027 festgelegt.

was ändert sich 01.01.2027

14,60 Euro je Arbeitsstunde ab 2027

Grundsatz: Der Mindestlohn gilt für alle Beschäftigten im arbeitsrechtlichen Sinne.

Ausnahmen

Auszubildende, unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss, Ehrenamtlich Tätige, Langzeitarbeitslose (in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung), Pflichtpraktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium, Praktikum bis zu drei Monate zur Orientierung bei Berufs- oder Studienwahl

Auswirkungen auf Minijobs

• Kopplung der Minijobgrenze an allgemeinen Mindestlohn 

• Dynamische Ausgestaltung der Höchstgrenze infolge Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns 

• Orientierung an Wochenarbeitszeit von zehn Stunden (circa 43 Stunden/Monat)

Mindestlohn: 14,60 € x 130 ./. 3 = 633,00 € = Geringfügigkeitsgrenze (auf volle Euro aufrunden)

Versicherungsrechtliche Beurteilung von Minijobs: 

Beginn der Beschäftigung, dauerhafte Änderung der Verhältnisse, Änderung der Geringfügigkeitsgrenze

 

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