Eine Haushaltshilfe kann eine große Erleichterung bedeuten, insbesondere wenn im Haushalt eine pflegebedürftige Person lebt.
Die Tätigkeit einer Hilfe im Haushalt oder Garten erfolgt üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis.
Beschäftigte Haushaltshilfen müssen Sie als Arbeitgeber zur gesetzlichen Sozialversicherung anmelden. Diese umfasst die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Unfallversicherung. Zudem müssen Sie prüfen, ob Lohnsteuer abzuführen ist.
Ist die Beschäftigung geringfügig, liegt ein "Minijob" vor. Dies kann sein
Ergibt die Zusammenrechnung mehrerer Minijobs eines Arbeitnehmers, dass die Zeit- bzw. Entgeltgrenzen überschritten werden, kann dies zur Folge haben, dass keines der Arbeitsverhältnisse als Minijob zu behandeln ist.
Bei Minijobs gelten hinsichtlich der Sozialversicherung und der Lohnsteuer Sonderregelungen. Die Anmeldung der Haushaltshilfe können Sie in diesem Fall im Haushaltsscheckverfahren vornehmen. Dies ist ein vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren zwischen Privathaushalt und Minijob-Zentrale. Liegt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 1300,00 Euro, gelten die besonderen Bestimmungen der Beschäftigungen im Übergangsbereich.
Das günstige Haushaltsscheckverfahren können Sie für alle geringfügigen Beschäftigungen anwenden, die durch den Privathaushalt begründet sind. Es muss sich allerdings um Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich von den Haushaltsangehörigen selbst verrichtet werden. In der Regel sind Handwerkertätigkeiten hiervon nicht erfasst.
Mit dem Haushaltsscheckverfahren können Sie eine Haushaltshilfe anmelden und Abgaben zahlen. Hierzu füllen Sie einen Vordruck aus, den sog. Haushaltsscheck. Anhand Ihrer Angaben zur Beschäftigung berechnet die Minijob-Zentrale alle Abgaben und zieht diese vom angegebenen Konto ein.
Hinweis: Die Formulare für das Haushaltsscheckverfahren erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale.
Unter www.minijob-zentrale.de können Sie den Haushaltsscheck auch online ausfüllen.
Das Arbeitsentgelt geringfügig entlohnter und kurzfristiger Minijobs unterliegt grundsätzlich der Lohnsteuerpflicht. Die Lohnsteuer ist pauschal (s. VI, 1) oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und steuerliche Freibeträge, s. VI, 2) zu erheben.
Für geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen existieren neben der individuellen Besteuerung zwei unterschiedliche Arten der Lohnsteuerpauschalierung:
Aufwendungen für eine Haushaltshilfe in Ihrem Privathaushalt können Sie mit der Einkommensteuerschuld verrechnen. Dies führt in der Regel zu einer Verminderung Ihrer Einkommensteuerlast.
Ausländische Hilfen im Haushalt oder Garten dürfen in Deutschland nur arbeiten, wenn sie die dafür erforderliche Erlaubnis besitzen.
Staatsangehörige aus einem Drittstaat benötigen einen Aufenthaltstitel. Dies kann zum Beispiel ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis sein.
Haushaltshilfe mit Sozialversicherung
Der Arbeitgeber muss die Haushaltshilfe bei der zuständigen Krankenkasse anmelden und die Sozialversicherungsbeiträge an diese abführen. Seit 2006 muss dies elektronisch erfolgen. Die Beiträge tragen Arbeitgeber und Haushaltshilfe jeweils zur Hälfte. Derzeit sind das 19,9 Prozent für die gesetzliche Renten-, 4,2 Prozent für die Arbeitslosen- und 1,7 Prozent für die Pflegeversicherung sowie – je nach Kasse – rund 14,5 Prozent Krankenversicherung. Der Arbeitslohn für die Haushaltshilfe wird individuell nach Lohnsteuerkarte versteuert (Beispiel Single: Steuerklasse I).
Für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einer Haushaltshilfe können verschiedene Gründe ursächlich sein:
Grundsätzlich gelten für die Versteuerung und Verbeitragung sozialversicherungspflichtiger haushaltsnaher Arbeitslöhne keine Besonderheiten. Ebenso wie im gewerblichen Bereich muss der Arbeitgeber Lohnsteuer nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Beschäftigen Sie eine sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe oder einen selbständigen Dienstleister, können Sie hierfür 20 Prozent der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr geltend machen. Das gilt auch für Pflege- und Betreuungsleistungen eines pflegebedürftigen Angehörigen.
Lohnbüro AM unterstützt Sie bei der Anmeldung und Lohnabrechnung