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Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei

 

Ab dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat und der Bundestag und Bundesrat zugestimmt haben. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

  • Der Begünstigungszeitraum ist zeitlich befristet - vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Der großzügige Zeitraum gibt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Flexibilität.
  • In diesem Zeitraum sind Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei möglich.
  • Hierbei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.
  • Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Jeder Arbeitgeber kann die Steuer- und Abgabenfreiheit für solche zusätzlichen Zahlungen nutzen.
  • Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

 

Die Geringfügigkeits-Richtlinien wurden aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2024 angepasst. Zusammenfassend ergeben sich im Vergleich zur letzten Fassung der Geringfügigkeits-Richtlinien folgende rechtliche Änderungen:

Erhöhung der Minijob-Grenze


Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze immer erhöht, wenn der Mindestlohn steigt. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1. Januar 2024 entsprechend auf 538 Euro im Monat erhöht. Im Jahr 2025 erhöht sich der Mindestlohn auf 12,82 Euro. Die Minijob-Grenze beträgt dann 556 Euro.

 

Wegfall der Übergangsregelungen für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 bis 520 Euro im Monat
Für Beschäftigungen mit einem Verdienst von 450,01 bis 520 Euro im Monat galten bis zum 31. Dezember 2023 besondere Übergangsregelungen. Diese Regelungen entfallen zum 1. Januar 2024.

Minijobs und betriebliche Altersvorsorge

immer mehr Arbeitgeber bieten auch ihren Minijobbern eine betriebliche Altersvorsorge an. Wie sich hier eine Entgeltumwandlung auswirkt erfahren Sie hier.

 

Der bAV Höchstbeitrag 2023 beträgt EUR 584 (Monat) bzw. EUR 7.008 (Jahr) steuerfrei (8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West).

Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich auf EUR 292 (Monat) bzw. EUR 3.504 (Jahr), entsprechend 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).

Der bAV Höchstbeitrag 2023 beträgt EUR 584 (Monat) bzw. EUR 7.008 (Jahr) steuerfrei (8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West).

Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich auf EUR 292 (Monat) bzw. EUR 3.504 (Jahr), entsprechend 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).

Der BAV Höchstbeitrag 2024 beträgt EUR 604 (Monat) bzw. EUR 7.252 (Jahr) steuerfrei (8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West).Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich auf EUR 302 (Monat) bzw. EUR 3.626 (Jahr), entsprechend 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).

 

er bAV Höchstbeitrag 2023 beträgt EUR 584 (Monat) bzw. EUR 7.008 (Jahr) steuerfrei (8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West).

Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich auf EUR 292 (Monat) bzw. EUR 3.504 (Jahr), entsprechend 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).

Jeder Mitarbeiter/in hat die Möglichkeit der Entgeltumwandlung. Seit 01.01.2022 hat der Arbeitgeber/in einen Zuschuss zu zahlen. Dieser liegt bei 15% und ist zugunsten des Arbeitnehmers/in an die jeweilige Versorgungseinrichtung zu zahlen. Der Zuschuss ist beitragsfrei in der Sozialversicherung.

 

Mehr als 538 Euro und trotzdem Minijobber!!

Beispiel: Eine Bürohilfe verdient monatlich 650 Euro Brutto. Sie vereinbart eine Entgeltumwandlung von 120 Euro zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge. Sie ist in der RV versicherungspflichtig. Dieser Betrag ist beitrags- und steuerfrei.

Es ergibt sich folgende Rechnung:

 

650 Euro ./. 120 Euro = 530 Euro

Die Beschäftigung ist somit ein Minijob, weil das Entgelt nach der Umwandlung die Grenze von 520 Euro nicht übersteigt.

Sie müsste bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.

Urlaubsgeld - wie wirken sich Einmalzahlungen im Minijob aus

Ein Minijob liegt vor, wenn regelmäßig monatlich nicht mehr als 538 Euro (2024) verdient wird und die Jahresgrenze von 6.456 Euro nicht überstiegen wird.

 

Einmalzahlungen werden aus bestimmten Anlass, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder als einmalige Anerkennung gezahlt. Anrechnung auf die Verdienstgrenze:

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden dem Verdienst hinzugerechnet.

Einmalzahlungen wie z.B.  Jubiläumszahlungen, Prämien für Verbesserungsvorschläge zählen nicht zum regelmäßigen Verdienst, weil es keine jährlich wiederkehrende Zuwendungen sind.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer/in verdient 500 Euro im Monat und erhält ein Urlaub,-oder Weihnachtsgeld in Höhe von 700 Euro. Der Arbeitgeber/in muss folgende Berechnung vornehmen: 500 Euro x 12 Monate = 6000 Euro + 700 Euro = 6700 Euro.

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt 559 Euro (6700 Euro / 12 Monate) es ist kein Minijob mehr.

 

Ein Minijobber/in erhält regelmäßig 520 Euro im Monat. Aufgrund einer längeren Betriebszugehörigkeit wird eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 800 Euro bezahlt. Dieser Betrag wird bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt, weil es sich nicht um eine jährliche wiederkehrende Zuwendung handelt. Es ist weiterhin ein Minijob.

In einem Midijob können Ihre Mitarbeiter zwischen 538 und 2.000 Euro im Monat verdienen. Dieses Beschäftigungsverhältnis bietet sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern bedeutende Vorteile: prozentual günstige Abgaben und gleichzeitig volle Sozialversicherung. Das müssen Sie beachten.

 

Unter einem Midijob versteht man in Deutschland ein Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer mehr als 538 Euro und weniger als 2.000 Euro verdient. Simpel gesprochen beginnt der Midijob also dort, wo der Minijob aufhört.

Analog zum Begriff Midijob wurde auch der Terminus „Beschäftigung in der Gleitzone“ bzw. seit dem 1. Juli 2019 auch „die Beschäftigung im Übergangsbereich“ verwendet. Diese Begriffe zeigen die Kernidee des Midijobs an: Der Arbeitnehmer hat durch die o.g. Ober- und Untergrenze einen echten Spielraum im Verdienst. Sollte ein Arbeitnehmer mehreren Beschäftigungen nachgehen, so ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend für die Einordnung des Arbeitsverhältnisses.

 

Der Midijobber zahlt Abgaben an alle Sozialversicherungsträger sowie Steuern. Die Arbeitnehmerbeiträge liegen allerdings unter denen, die ein regulärer Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigter zahlen muss. Ein Midijobber zahlt verringerte Arbeitnehmerbeiträge in die Sozialversicherung, erwirbt aber trotzdem die vollen Rentenansprüche, beispielsweise auch auf eine Erwerbsminderungsrente. Die Lohnsteuer zahlt ein Midijobber nur in bestimmten Fällen. Entscheidend ist, ob der Midijob Haupt- oder Nebenberuf ist. Außerdem spielt die Steuerklasse eine Rolle: Wer in der Steuerklasse I bis IV gemeldet ist, zahlt keine Lohnsteuer. In den Klassen V und VI wird Lohnsteuer fällig – denn Steuerklasse V ist nur in Kombination mit Steuerklasse III des Ehepartners wählbar und in Steuerklasse VI wird der Midijob als Tätigkeit neben dem Hauptberuf versteuert.

Ein Midijobber ist kranken- und pflegeversichert und zwar zu niedrigen Beiträgen, erhält aber die vollen Leistungen. Bei längeren Erkrankungen hat der Midijobber Anspruch auf Lohnfortzahlung und Krankengeld.

Midijobber erhalten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung – wenn sie den Midijob für mindestens 12 Monate am Stück ausgeübt haben. Höhe des Arbeitslosengeldes: 60 Prozent vom Durchschnittsnettoverdienst der vergangenen 12 Monate; 67 Prozent, wenn Kinder da sind. Dauer der Zahlung: 12 Monate.

 

Die Abgaben, die Sie als Arbeitgeber bei einem Minijob an die Minijobzentrale abführen, betragen 28 Prozent. Diese setzen sich aus Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung (15 Prozent) und Krankenversicherung (13 Prozent) zusammen. Wenn sich der Arbeitnehmer nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, zahlt er Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 3,6 Prozent.

Bei einem Midijob hingegen beträgt die Belastung für Sie als Arbeitgeber weniger als 20 Prozent, weil nur die Hälfte des Gesamtsozialversicherungsbeitrags fällig wird.

Beispiel: Beitragsbelastung Arbeitgeber bei Minijob 450 € x 28 Prozent = 126 Euro

Beitragsbelastung Arbeitgeber bei Midijob 451 € x 19,875 Prozent = 89,63 €

 

Während die Anmeldung beim Minijob vollständig von der Minijob-Zentrale abgewickelt wird, muss der Arbeitgeber den Midijob bei sämtlichen Sozialversicherungen anmelden und mit den zuständigen Sozialversicherungsträgern abrechnen. Das macht den Prozess aufwändiger.

 

Wichtig: Neben dem regelmäßigen monatlichen Einkommen zählen auch eventuelle Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zum Bruttoarbeitsentgelt dazu.

Bei eventuellen Schwankungen des monatlichen Einkommens erfolgt von Seiten des Arbeitgebers entweder eine Schätzung oder eine Durchschnittsberechnung – die dann als Grundlage für Abgaben und Steuern gilt.

 

Ausnahmen: Alle Ausbildungsverhältnisse fallen nicht unter den Midijob – also weder Praktikanten noch Auszubildende oder Absolventen eines sozialen Jahres. Studenten können allerdings einen Midijob ausüben, sie müssen lediglich einen Rentenbeitrag abführen. Geregelt ist die Beschäftigung im Übergangsbereich im Sozialgesetzbuch (SGB) IV.

 

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Gastronomie

Die Zufriedenheit Ihrer Gäste steht bei Ihnen im Mittelpunkt.

Einige Gaststättenbetriebe nutzen bereits die Dienstleistungen von Lohnbüro AM. Besonderheiten sind z.B. bei der Abrechnung von Saisonkräften und Minijobbern zu beachten.  Ich biete Lösungen für die komplexen Lohnabrechnungen im Gastgewerbe. Egal, ob Ganzjahres- oder Saisonbetrieb. Gerade in der Gastronomie sind Saisonkräfte weit verbreitet. Schnell wird für zeitlich begrenzten Zeitraum zusätzliches Personal benötigt. Das ist natürlich immer mit einigem Aufwand verbunden. Neben dem Bewerbungsprozess für neue Mitarbeiter kommen vor dem Antritt der Arbeit noch Sofortmeldungen und Anmeldungen hinzu. Wenn mehrere Saisonkräfte eingestellt werden und diese auch noch bei verschiedenen Krankenkassen Mitglied sind, bedeutet dies einen erhöhten Aufwand.

 

Meistens werden Service-Kräfte in der Gastronomie auf Stundenbasis bezahlt. Für jeden Mitarbeiter müssen also am Monatsende die Stunden und der damit verbundene Lohn errechnet werden. Bei mir finden Sie garantiert die passende Lösung, die auch in Ihr Budget passt. Und Sie behalten die volle Flexibilität in Ihrer Einsatzplanung und senken so die Betriebsausgaben für Ihre Personalabrechnung. Mit Lohnbüro AM sind Sie auf der sicheren Seite!

Dienstleister

Personalabrechnung mit hoher Mitarbeiterfluktuation

Täglichen Herausforderungen durch ein Höchstmaß an Flexibilität in der Mitarbeiterplanung übertrage ich uneingeschränkt auch auf die laufende Lohnabrechnung. Hierbei ist mir die Problematik der Ermittlung und Umsetzung von monatlichen Veränderungen in den Bewegungsdaten ebenso wie die Besonderheiten in den Mitarbeiterein- und Mitarbeiteraustritten bekannt. Lohnbüro AM gibt Ihnen die Sicherheit, die ein modern strukturiertes Unternehmen mit hoher Flexibilität benötigt.

Durch den Wechsel zu Lohnbüro AM senken Sie Ihre Kosten und können sich besser auf ihr Kerngeschäft konzentrieren!

Ärzte

Praxiskosten senken: Hier können Ärzte noch Geld sparen

Beim Thema Praxiskosten denken die meisten Praxisinhaber vor allem an ihr Personal. Schließlich machen diese Kosten etwa 50 Prozent der Praxisaufwendungen aus. Ärzte, die an dieser Schraube drehen wollen, sparen allerdings an der falschen Stelle: Gute MFA sind heiß begehrt und für eine reibungslos funktionierende Arztpraxis unabkömmlich. Überdurchschnittlich hohe Gehälter sind hier keine Seltenheit, sondern eher das Mittel der Wahl, um gute Kräfte dauerhaft zu halten. Zum Glück haben Praxisinhaber, die ihren Gewinn erhöhen wollen, aber noch viele andere Einsparmöglichkeiten.

Bei Ihnen spielt das Personal eine zentrale Rolle, deshalb ist es wichtig, dass Sie als Arbeitgeber bei der Abrechnung alles im Griff haben.

Neben der gut organisierten Lohn- und Gehaltsabrechnung lege ich sehr viel Wert auf die richtige und im Hinblick auf die Abgabenbelastung optimale Abrechnung. Bei Fragen zu Gehaltsbestandteilen die im Sozialversicherungs- und/oder Steuerrecht freigestellt sind, behalte ich für Sie den Durchblick. So stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter möglichst viel auf die Hand bekommen und Sie trotzdem Ihre Kosten senken.

Schausteller

Flexible Gestaltungsmöglichkeiten sind hier besonders wichtig

Das Schaustellergewerbe folgt keinen festgelegten Arbeits- und Ruhephasen, sondern ist geprägt von Transporten, Auf- und Abbau sowie Spielzeiten und auch Tagen ohne Engagement und witterungsbedingte Pausen. Die Organisation und Veranstaltung eines Volksfestes ist nicht mit einem geregelten Acht-Stunden-Tag zu bewältigen. Der Aufbau und die Eröffnung einer Kirmes oder eines Weihnachtsmarktes können nicht warten, sondern müssen zum Stichtag fertig sein.

Gerade deshalb ist es wichtig einen Ansprechpartner auch außerhalb der  regulären Öffnungszeiten zur Seite zu haben. Bei Lohnbüro AM profitiern Sie auch am Wochenende von meiner persönlichen Betreuung, Sie haben immer einen Ansprechpartner und Sofortmeldungen können jederzeit erstellt werden. Und das zu fairen Preisen und ohne versteckte Zusatzkosten.

Baulohnabrechnung

Baulohnabrechnung in erstklassiger Qualität zu einem fairen Preis

Aufgrund der gegebenen Komplexität sind für eine rechtssichere und effiziente Abwicklung der Baulohnabrechnung Spezialkenntnisse erforderlich. Profitieren Sie von meinen Erfahrungen – ich gestalte Ihnen die Baulohnabrechnung so einfach wie möglich. Ich biete Ihnen über die übliche Leistung der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung hinaus folgende Leistungen für Ihre Baulohnabrechnung:

  • Erfassung aller relevanten Stunden
  • Führung von Arbeitszeit- und Urlaubskonten
  • Erstellung unterschriftsfertiger Listen zur Beantragung von KUG / Saison-KUG bei der Arbeitsagentur
  • Erstellung von Erstattungsanträgen für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse
  • Führen von Beitragslisten der ZVK
  • Führen der Winterausfallgeld-Listen
  • Ermittlung der Beiträge für die Sozialkassen

Mit meinem professionellen Service sorge ich dafür, dass Sie als Arbeitgeber so wenig Zeitaufwand haben wie möglich, damit Sie sich ganz auf Ihren Betrieb konzentrieren können. Kern meiner Dienstleistung ist deshalb auch hier ein fester, persönlicher Ansprechpartner für jeden Kunden.

Ich garantiere für die Richtigkeit der Baulohnabrechnung für Ihre Mitarbeiter. So vermeiden Sie Nachforderungen der Sozialkassen und minimieren das Risiko von fehlerhaften Abrechnungen.

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